Allgemeine Geschäftsbedingungen der GDH Metallverarbeitungs GmbH (Stand 10.2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung schriftlich zustimmen. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir die Lieferung in deren Kenntnis vorbehaltlos ausführen, ohne erneut zu widersprechen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein Vertrag bzw. eine Bestätigung (jeweils mindestens in Textform) maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch unsere Auftragsbestätigung (mindestens in Textform) oder durch die Erbringung der Leistung zustande. Sofern eine an uns gerichtete Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Richtigkeit von beigestellten Dokumenten (z.B. Zeichnungen/CAD-Daten) oder Musterteilen zur Angebotserstellung kann durch GDH nicht geprüft werden und wird als Reklamationsgrund ausgeschlossen.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4. Preise und Zahlung

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (EXW 56470 Bad Marienberg, Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Sämtliche Zahlungen haben ausschließlich auf die in der Rechnung aufgeführten Konten zu erfolgen.

4.3 Sofern nichts anderes in unserer Auftragsbestätigung vereinbart wird, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein Netto nach Rechnungsstellung zahlbar.

4.4 Für Werkzeug- oder Vorrichtungskosten gelten nachfolgende Zahlungsbedingungen:

– 40 % der Kosten bei schriftlichem Bestelleingang innerhalb von 8 Tagen rein Netto

– 40 % der Kosten bei Abnahme des Werkzeuges/der Vorrichtung in unserem Hause innerhalb von 8 Tagen rein Netto

– 20 % der Kosten bei Lieferung des Werkzeuges/der Vorrichtung und/oder Lieferung von über dem Werkzeug/der Vorrichtung gefertigten Erstmustern innerhalb von 8 Tagen rein Netto.

4.5 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.6 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt entsprechende Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz § 247 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

5. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit

6.1 Die Angaben von Lieferfristen oder Lieferterminen gelten als unverbindlich, solange sie nicht von unsausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

6.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, sowie eine einvernehmliche technische Klärung, sofern diese notwendig sein sollte. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleibenvorbehalten.

6.4 Teillieferungen sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen zulässig.

7. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an ihn, d. h. spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über (EXW 56470 Bad Marienberg, Incoterms® 2020). Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, bspw. einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Sache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nach kommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4 Der Kunde darf die Sache bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.

8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

9.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser die Sache oder das Werk nach der Übergabe/Abnahme sofort auf Vertragsgemäßheit, Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit überprüft hat. Im Verhältnis zu Kaufleuten gilt zusätzlich die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

9.2 Mängelansprüche verjähren binnen eines Jahres nach Übergabe/Abnahme der von uns gelieferten Ware. Soweit das Gesetz für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, kaufrechtliche Rückgriffsansprüche oder Baumängel längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Für Schadensersatzansprüche gilt, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruht, die gesetzliche Verjährungsfrist.

9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe /Abnahme vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalbangemessener Frist zu geben.

9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

9.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Vor etwaiger Rücksendung der Sache ist unsereZustimmung einzuholen.

9.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

10. Standzeiten/Lagerung von Werkzeugen

10.1 Die Anfertigung von Werkzeugen, sofern nicht explizit mit dem Kunden anderslautend vereinbart, erfolgt unter der Vorrausetzung, dass diese auf Maschinen in unserem Hause verwendet werden. Für diesen Fall entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für die Lagerung in unserem Hause. Werkzeuge die bei uns länger als fünf Jahre ohne Nutzung durch den Kunden eingelagert worden sind, dürfen wir entsorgen, sofern wir dem Kunden vor der Entsorgung mit einer Frist von drei Wochen die Abholung der Werkzeuge oder die Zahlung einer Lagerpauschale für die Zukunft angeboten haben.

10.2 Werkzeuge, die durch den Kunden beauftragt werden, aber für keine Verwendungen auf Maschinen in unserem Hause vorgesehen sind, werden nach Fertigstellung und erfolgter Abnahme durch den Kundenabgeholt.

10.3 Definierte Standzeiten der Werkzeuge (z. B. Ausbringungsmenge an Teilen in Stück) müssen separat vereinbart werden. Hat der Kunde bei Werkzeugbeauftragung dazu keine Mindeststückzahlen definiert, bestehen auch keine Ansprüche seitens des Kunden in dieser Hinsicht. Die Werkzeugauslegung wird von uns auf Basis des Einsatzzweckes nach Stand der Technik ausgelegt. Bei definierten Standzeiten/Ausbringungsmengen und der Verwendung des Werkzeuges auf Maschine in unserem Hause entstehen dem Kunden keine Kosten für eventuelle Instandsetzungsmaßnahmen bis zum Erfüllen dieser. Für Werkzeuge, die vom Kunden selbst verwendet werden, behalten wir uns vor zu prüfen, ob die vereinbarten Standzeiten/Ausbringungsmengen aufgrund von fehlerhafter Verwendung nicht erreicht bzw. eingehalten werden können. Sollte eine fehlerhafte Verwendung ursächlich für den Mangel sein, bestehen keinerlei Ansprüche auf Nachbesserung durch uns.

10.4 Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen für eine Verwendbarkeit des Werkzeuges nach Überschreitung einer definierten Ausbringungsmenge werden dem Kunden durch uns in Form eines Angebotes vorab schriftlich mitgeteilt. Die Instandsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den Kunden.

11. Sonstiges

11.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in 56470 Bad Marienberg, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind auch berechtigt, vor den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen.

11.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

GDH Metallverarbeitung GmbH
Hinter der Jahnstraße
456470 Bad Marienberg

Telefon: +49 2661 9156-10
E-Mail: info@gdh-gmbh.de